Abfallgebührenhöhensatzung Eppelborn
Satzung des Abfallzweckverbandes Eppelborn (AFZE) über die Höhe von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührenhöhensatzung Eppelborn) vom 07. Dezember 2011
Aufgrund des § 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393), des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1673 vom 11.02.2009 (Amtsbl. S. 1215), der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393) sowie der §§ 7 und 8 Saarl. Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1679 vom 11.03.2009 (Amtsbl. S. 679), wird auf Beschluss der Verbandsversammlung des Abfallzweckverbandes Eppelborn vom 07. Dezember 2011 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Höhe der Gebühr
(1) Ab 01. Januar 2012 beträgt
Euro:
1. die Gebühr für einen Abfallsack 5,00
2. die Grundgebühr (Servicegebühr) für die Leistungen
gemäß § 4 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung je Monat für
a) ein Restabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen
bei vierzehntäglicher einmaliger Leerung
4,80
b) ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungsvermögen
bei vierzehntäglicher einmaliger Leerung
9,10
c) ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von
1100 l Fassungsvermögen
bei wöchentlich einmaliger Leerung
79,90
bei vierzehntäglicher Leerung
40,00
und soweit andere Gefäßkombinationen von Restabfallgefäßen aufgestellt sind, ein mehrfaches der vorstehenden Gebührensätze
3. die Gewichtsgebühr (Verwiegegebühr) für die Leistungen gemäß § 4 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung je kg für
a) Restabfall 0,30
b) Bioabfall 0,11
c) Hausbrandasche 0,10
3a. die pauschale Gebühr gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2ff für Gewichte unter 2,50 kg in 120 l- bzw. 240 l-Gefäßen für
a) Restabfall 0,75
b) Bioabfall 0,28
c) Hausbrandasche 0,25
die pauschale Gebühr für Gewichte unter 25 kg in 1.100 l Umleercontainern für Restabfall
7,50
4. die Zusatzgebühr für Leistungen auf Abruf (Abfuhr sperriger Abfälle und Abfuhr von Elektro- und Elektronikgeräten) je Abfuhr und geschätztem Kubikmeter bzw. Stück bereitgestellten Abfalls
5,11
5. die Gebühr für die Aufstellung, Rücknahme oder Veränderung eines Abfallgefäßes sowie, Änderung der Entleerungshäufigkeit (außer bei Aufstellung eines Abfallgefäßes zum erstmaligen Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung, bei der auf das Verbandsgebiet oder Teile hiervon allgemein angeordneten Umstellung der öffentlichen Abfallbeseitigung oder bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung)
20,45
6. die Gebühr für die Selbstanlieferung sperriger Abfälle aus privaten Haushaltungen beim Wertstoff- und Entsorgungshof für geschätzte Mengen, die über 2 Kubikmeter hinausgehen, je angefangener Kubikmeter
5,11
(2) Bescheide gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 der Gebührensatzung werden wie folgt erstellt:
je Monat für Euro:
a) ein Restabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei vier-
zehntäglicher einmaliger Leerung Grundgebühr
Pauschale Gewichtsgebühr
4,80
6,00
b) ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungsvermögen bei vier-
zehntäglicher einmaliger Leerung Grundgebühr
Pauschale Gewichtsgebühr
9,10
12,00
c) ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von
1100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung
Grundgebühr
Pauschale Gewichtsgebühr
79,90
52,00
bei vierzehntäglicher Leerung
Grundgebühr
Pauschale Gewichtsgebühr
40,00
52,00
d) ein Bioabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen
bei vierzehntäglicher einmaliger Leerung
Pauschale Gewichtsgebühr
2,00
e) ein Aschegefäß von 240 l Fassungsvermögen
bei achtmaliger Leerung im Jahr
Pauschale Gewichtsgebühr
3,00
und soweit andere Gefäßkombinationen von Abfallgefäßen aufgestellt sind, ein mehrfaches der vorstehenden Gebührensätze
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenhöhensatzung vom 08. Dezember 2010 außer Kraft.
Eppelborn, den 16. Dezember 2011
Der Verbandsvorsteher
Fritz-Hermann L u t z, Bürgermeister
Hinweis nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

