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Satzung über die Vergabe öffentlicher Flächen

Satzung über die Vergabe öffentlicher Flächen



Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.2009 (Amtsbl. S. 1215) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eppelborn in seiner Sitzung am 02.02.2012 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Anwendungsbereich

Die Satzung findet auf alle öffentliche Flächen Anwendung, über die die Gemeinde das Verfügungsrecht hat.


§ 2 Zu- und Absagen von Plätzen

1. Die Platzvergabe erfolgt aufgrund schriftlicher Bewerbungen, die spätestens 6 Wochen vor einer Veranstaltung oder der beabsichtigten Inanspruchnahme einer öffentlichen Fläche, für Kirmessen bis spätestens zum 30.12. des Vorjahres, bei der Gemeindeverwaltung eingegangen sein müssen. Die Gemeinde kann Abweichungen hiervon zulassen. Die Nutzungsdauer einer Fläche wird durch die Verwaltung oder deren Beauftragten festgelegt. Alle Zusagen sind jederzeit widerruflich, wenn besondere Gründe vorliegen.

2. Wer bei Wochen- und Jahrmärkten später als eine halbe Stunde vor Beginn des Marktes erscheint oder die schriftliche Zusage nicht vorweisen kann, verliert die Zusage zu diesem Markt. Der Beauftragte der Gemeinde kann den Platz dann anderweitig vergeben.

Wer eine Zusage für den Wochenmarkt hat, aber in einem Kalenderjahr öfter als dreimal unentschuldigt fehlt, verliert seine Zusage.

Die Zusagen für Märkte gelten nicht, wenn der Veranstaltungsraum des Marktes, insbesondere des Wochenmarktes, für andere Zwecke, nach Genehmigung der Gemeindeverwaltung, benötigt wird und dies 1 Woche vorher bekannt gemacht wurde.

Ist bei Volksfesten und Kirmessen die Gebühr bzw. die Nutzungsentschädigung nicht zu dem Zeitpunkt, der im jeweils abgeschlossenen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Teilnehmer festgelegt wurde, bei der Gemeindekasse eingegangen oder die Zahlung durch Vorlage des Einzahlungsbeleges bei der Gemeindeverwaltung nicht nachgewiesen, entfällt die Zusage.


§ 3 Zuweisung der Plätze

Die Plätze werden den Bewerbern durch den Beauftragten der Gemeinde zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz.

§ 4 Platzgeld (Gebühr, Nutzungsentschädigung)

Das Platzgeld (Gebühr, Nutzungsentschädigung) wird nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Nutzungsentschädigungen für die Benutzung öffentlicher Flächen und den damit in Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen erhoben.


§ 5 Auf- und Abbau der Verkaufstände

Mit dem Anfahren der Marktgeräte und Waren und dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens eine Stunde vor Marktbeginn begonnen werden. Der Aufbau muss zu Beginn des Marktes beendet sein. Fahrzeuge und Anhänger dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Marktaufsicht während der Veranstaltung im Veranstaltungsraum verbleiben. Aufbauten, durch die Schäden entstehen können, insbesondere die geeignet sind, die Oberfläche des Marktplatzes zu beschädigen. dürfen nicht aufgestellt werden.

Nach Schluss des Marktes haben die Verkäufer unverzüglich mit dem Abbau der Verkaufsstände zu beginnen. Eine halbe Stunde nach Beendigung des Marktes muss die öffentliche Fläche geräumt sein.

Die öffentliche Fläche ist sauber zu verlassen. Sollte die Gemeinde dennoch zur Reinigung gezwungen sein, werden die hierfür entstehenden Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt.


§ 6 Aufsicht


Die Marktaufsicht wird vom Beauftragten der Gemeinde ausgeübt. Alle Besucher, Käufer und Verkäufer des Marktes haben den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Ordnung auf dem Markt getroffenen Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen können sie vom Markt verwiesen werden.


§ 7  Mehrweggeschirr und Besteck

Bei allen Veranstaltungen darf grundsätzlich nur Mehrweggeschirr und -besteck verwandt werden. Der Bürgermeister kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen.


§ 8 Andere Bestimmungen

1. Die Zu- und Abfuhr von Marktwaren durch Fahrzeuge während der Marktzeit ist so einzurichten, dass der Marktbetrieb und der übrige Verkehr nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört oder behindert wird. Gefährdungen müssen ausgeschlossen sein.

2. Jeder Marktteilnehmer muss an seiner Verkaufsstelle gut sichtbar eine Tafel anbringen, auf der sein Vor- und Zuname sowie seine Anschrift deutlich lesbar anzugeben ist.
 
3. Falls Hunde mitgebracht werden, dürfen diese nicht frei umherlaufen.

4. Jeder Verkäufer verpflichtet sich, mit dafür Sorge zu tragen, dass Rettungsdienste erforderlichenfalls unverzüglich auch innerhalb des Marktbereiches überallhin gelangen können. Es ist daher notwendig, dass zwischen den Ständen immer eine drei Meter breite Durchfahrt vorhanden ist. bzw. sofort geschaffen werden kann. Sollten Schäden durch Rettungsdienste dadurch entstehen, dass das Vorstehende nicht beachtet wird, kann kein Schadensersatz geltend gemacht werden.


§ 9 Vergabe von Standplätzen bei Kirmessen

1. In der Gemeinde Eppelborn finden jährlich in den einzelnen Gemeindebezirken aus Anlass des Patronatsfestes Kirmessen statt, die als Volksfeste nach § 60 b der Gewerbeordnung festgesetzt werden. Die Tage der einzelnen Kirmessen werden vom Bürgermeister in Abstimmung mit den jeweiligen Ortsvorstehern festgelegt. Gegenstand der Kirmessen ist das Anbieten und Ausüben unterhaltender Tätigkeiten im Sinne des §§ 55 ff der Gewerbeordnung sowie das Anbieten von Waren, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
Das Ausspielen von Gewinnen in Form von Geld oder lebenden Tieren ist unzulässig.

2. Die Kirmessen finden auf den jeweiligen Veranstaltungsplätzen der Gemeinde Eppelborn in den einzelnen Gemeindebezirken statt. Außerhalb dieser von der Gemeinde festgelegten Veranstaltungsplätze dürfen keine Verkaufsstände und – wagen sowie keine Vergnügungseinrichtungen aufgestellt werden.

3. Die Aufsicht über die Plätze und den Kirmesbetrieb obliegt dem Ordnungsamt (Gewerbeamt) in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Ortsvorsteher. Deren Anordnungen ist Folge zu leisten.

4. Für jede Veranstaltung und jedes Geschäft ist eine gesonderte schriftliche Bewerbung bei der Gemeinde einzureichen.

5. Bei der Zulassung der einzelnen Geschäfte ist eine attraktive und vielseitige sowie ausgewogene Bestückung erstes Ziel. Die Vergabe der Standplätze wird dem Bürgermeister übertragen. Platzzusagen werden schriftlich erteilt und sind nicht übertragbar.

Die Zulassung kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen versagt werden, wie z.B.

-    Waren- und Leistungsangebot entspricht nicht den Voraussetzungen des § 9 Nr. 1,

-    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die für die Teilnahme erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

-    bei früheren Veranstaltungen gegen diese Satzung, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Gemeinde Eppelborn verstoßen wurde,

-    der zur Verfügung stehende Platz reicht nicht aus, alle Bewerber unterzubringen. In diesem Fall ist eine Auswahl nach verschiedenen Kriterien zu treffen. Dabei soll nach folgendem Punktemodell vorgegangen werden:

Einfügen des Schaustellergewerbes in Gesamtkonzept / besondere Attraktion: 1 bis 10 Punkte

Attraktivität:
je 1 bis 5 Punkte für Stand der Technik, Formgebung/Erscheinung, Größe, Bemalung, Beleuchtung, Pflegezustand,

Bekanntheit:
1 bis 5 Punkte

Bewährtheit:
1 bis 5 Punkte

Die Platzzusage verliert ihre Gültigkeit, wenn das Standgeld bis zu einem festgesetzten Termin nicht eingezahlt worden ist.

6. Die Auswahl der Teilnehmer orientiert sich überwiegend an der Attraktivität der Geschäfte. Diese wird vorwiegend bestimmt von den Merkmalen: Stand der Technik, Formgebung, Größe, Bemalung, Beleuchtung, Pflegezustand. Liegen mehrere Bewerbungen für einen Standplatz vor, sind bei vergleichbarer Attraktivität der Geschäfte Bewerber, die auf Grund mehrfacher Teilnahme an der jeweiligen Kirmesveranstaltung als bekannt und wegen der dort unter Beweis gestellten einwandfreien Betriebsführung als bewährt gelten, grundsätzlich Neubewerbern oder bisher nicht zugelassenen Wiederholungsbewerbern vorzuziehen. Neubewerber oder Wiederholungsbewerber müssen in einem erkennbaren absehbaren Zeitraum eine Zulassungschance erhalten. Dieser Zeitraum ist auch abhängig von der Anzahl der Mitbewerber.

7. Reicht der Platz nicht aus, alle Bewerber unterzubringen, können bevorzugt Geschäftsneuheiten (Attraktionen) berücksichtigt werden, von denen angenommen werden kann, dass sie eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher der Kirmessen ausüben.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Eppelborn in Kraft. Die Satzung (Ordnung) über die Vergabe öffentlicher Flächen der Gemeinde vom 29.02.1996 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Eppelborn, den 02.02.2012

DER BÜRGERMEISTER


Fritz-Hermann LUTZ

Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.

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