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Streupflicht im Winter

Der Winter mit Eis- und Schneeglätte lässt nicht mehr lange auf sich warten. Daher werden die Eigentümer, deren Grundstücke an öffentliche Wege und Plätze grenzen, hiermit auf ihre Räum- und Streupflicht  hingewiesen.

Die Nichtbeachtung der Streupflicht bedeutet für alle Verkehrsteilnehmer eine Gefahr für Leben und Gesundheit und für die entsprechenden Grundstücksanlieger ein erhebliches Haftpflichtrisiko.

Gemäß der Satzung der Gemeinde Eppelborn vom 09.12.2004 über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze obliegt den Eigentümern der an Straßen und Wegen angrenzenden Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ohne Rücksicht darauf, ob die Grundstücke bebaut sind oder nicht bebaut sind, die Pflicht:

Reinigung bei Schneefall

1.      Die Reinigungspflicht umfasst die Schneeräumung von Fahrbahnen, Straßenrinnen und Gehwegen an allen öffentlichen Straßen und Wegen sowie die Fahrbahnen dieser Straßen mit Ausnahme der Fahrbahnen der klassifizierten Straßen (siehe unten).

Aufgrund vieler Beschwerden in den vergangenen Jahren weisen wir ausdrücklich auf folgenden Sachverhalt hin:

 

2. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehwegen oder der Fahrbahn abgelagert werden.

3. Die unselbständigen Gehwege (Bürgersteige) sind werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr, in einer Breite von mindestens 1,00 m für den Fußgängerverkehr von Schnee freizuhalten.

4. Bei Straßen und Plätzen ohne Gehwege ist werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr auf der Bankette oder entlang der Häuser oder der Platzgrenze eine Gehbahn von mindestens 1,00 m Breite für den Fußgängerverkehr von Schnee freizuhalten. Die Verpflichtung gem. § 6 Abs. 1 zur Reinigung der Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte bleibt hiervon unberührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reinigung bei Glätte

 

1. Bei Eis- und Schneeglätte sind die im vorhergehenden Absatz (Reinigung bei Schneefall) unter Nr. 1 - 4 aufgeführten Anlagen in der gleichen Zeit mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen.  Das Bestreuen hat derart und so oft zu erfolgen, dass in diesen Zeiten der Entstehung gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird. Streusalz und streusalzhaltige Mittel dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Das gleiche gilt für chemische Mittel mit auftauender Wirkung, wenn ihre Umweltverträglichkeit nicht durch das Umweltbundesamt nachgewiesen ist. Die Verwendung von Streusalz und streusalzhaltigen Mitteln ist nur erlaubt,

          a) in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z.B. Eisregen,

          b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf  ähnlichen Gefahrenstellen.

  Salzhaltiger Schnee darf weder auf Baumscheiben, begrünten Flächen, noch in deren unmittelbarer Nähe abgelagert werden.

 

 

Soweit durch Gemeindearbeiter gestreut wird, entbindet das die Grundstückseigentümer nicht von den vorgenannten Pflichten.

 

Vielmehr ist der gemeindliche Streudienst freiwilliger Natur. Auf ihn besteht weder seitens der Verkehrsteilnehmer noch der Grundstückseigentümer an Straßen und Wegen ein Anspruch.

 

Es kann sich deshalb auch niemand auf diesen Streudienst berufen, wenn er die ihm obliegenden und oben aufgezeigten Pflichten missachtet.

 

Im Übrigen setzen sich die Grundstückseigentümer bei der Zuwiderhandlung gegen die Streu- und Reinigungspflicht der Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 500,00 € aus.

 

Außerdem kann die Gemeinde im Fall der Nichtbefolgung auf Kosten des Verpflichteten durch Gemeindearbeiter oder von ihr Beauftragte, die vorgeschriebene Streuung oder Räumungshandlung durchführen lassen.

 

Auch hierdurch bleibt die Haftung der Grundstückseigentümer bei Unfällen unberührt.

 

Des weiteren wird darauf hingewiesen, daß das Rodeln und Schlittschuhlaufen auf öffentlichen Straßen und Wegen verboten ist.

 

Die Eltern und Erziehungsberechtigten werden zur Verhütung von Verkehrsunfällen gebeten, ihre Kinder entsprechend zu belehren und zu beaufsichtigen.

 

Auch insoweit können durch mangelnde Aufsicht Schadenersatzansprüche gegen die Eltern entstehen, die aus Unfällen herrühren, die Kinder verursachen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Klassifizierte Straßen sind  Bundesstraßen und Landesstraßen 1. und 2. Ordnung.

Dazu zählen im Gemeindebezirk

 

Bubach-Calmesweiler:                                Illtalstraße,

                                                                            Am Bolzenberg,

                                                                            Im Flürchen

 

Dirmingen:                                                      Lebacher Straße,

                                                                            Marktplatz,

                                                                            Illinger Straße,

                                                                            Berschweiler Straße,

                                                                            Tholeyer Straße

 

Eppelborn:                                                      Rathausstraße,

                                                                            Schloßstraße,

                                                                            Dirminger Straße,

                                                                            Kirchplatz,

                                                                            Koßmannstraße,

                                                                            Europaplatz

 

Habach:                                                           Eppelborner Straße,

                                                                            Großwaldstraße

 

Humes:                                                             In der Humes

 

Hierscheid:                                                      Ortsstraße

 

Wiesbach:                                                       Hauptstraße,

                                                                            Wallenbornstraße,

                                                                            Augustinusstraße,

                                                                            Jägerbergstraße,

                                                                            Heusweilerstraße

 

 

 

Eppelborn, den 08.11.2010

Der Bürgermeister

 

Fritz-Hermann Lutz

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