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Streupflicht im Winter

 Der Winter mit Eis- und Schneeglätte lässt nicht mehr lange auf sich warten. Daher werden die Eigentümer, deren Grundstücke an öffentliche Wege und Plätze grenzen, hiermit auf ihre Räum- und Streupflicht hingewiesen.

 

Die Nichtbeachtung der Streupflicht bedeutet für alle Verkehrsteilnehmer eine Gefahr für Leben und Gesundheit und für die entsprechenden Grundstücksanlieger ein erhebliches Haftungsrisiko.

 

Gemäß der Satzung der Gemeinde Eppelborn vom 12.05.2011 über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze obliegt den Eigentümern der an Straßen und Wegen angrenzenden Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ohne Rücksicht darauf, ob die Grundstücke bebaut sind oder nicht bebaut sind, folgende Pflicht:

 

Auszug aus der Satzung

 

§ 1 Inhalt der Reinigungspflicht

 

1.      Die Gemeinde Eppelborn betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Eigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 

2.      Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege, der Straßenrinnen und Fahrbahnen.

Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen auf Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Fahrbahnstellen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung.

 

3.      Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten

-         alle selbstständigen Gehwege

-          die gemeinsamen Fuß- und Radwege

-          Gehbahnen in 1,00 m Breite bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen .

 

4.      Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstraßen, die Bankette, die Park- und Bushaltebuchten sowie die Radwege.

 

5.      Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im  Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende erschlossene Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

6.   Dem Grundstückseigentümer steht der zur Nutzung dinglich Berechtigte gleich.

 

7. Sind nach dieser Satzung mehrere Eigentümer für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

 

 

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer (und sonstige Verpflichtete)

 

1.      Die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege wird innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümern der anliegenden Grundstücke (Anliegern) übertragen. Die Reinigung der Fahrbahnen der in Anlage 1 zu dieser Satzung benannten klassifizierten Straßen wird von der Gemeinde übernommen. Die Anlieger sind jedoch verpflichtet, die Gehwege und Straßenrinnen zu reinigen.

 

2.      Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen, wenn sie eine Gefährdung des Verkehrs darstellen.

 

3.      Mehrere Reinigungspflichtige für die gleiche Reinigungsfläche haften gesamtschuld-nerisch.

 

§ 3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht

 

1.        Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Anlieger zur Reinigung des Gehweges verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Die Fahrbahn ist jeweils bis zur Hälfte von beiden Anliegern zu reinigen.

 

2.        Selbstständige Gehwege sind jeweils bis zur Gehwegmitte von den Anliegern zu reinigen. Die übrigen Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.

 

3.        Fahrbahnen und Gehwege sind wöchentlich einmal zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung gemäß den Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen.

 

 

§ 4 Beseitigung von Schnee und Eis

 

1.      Nach Schneefall sind die öffentlichen Geh- und Radwege unverzüglich in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr, in einer Breite von einem Meter von Schnee zu räumen.

 

2.      Bei Straßen und Plätzen ohne Gehwege und in verkehrsberuhigten Zonen ist auf den Banketten oder längs der Häuser- oder Platzgrenze eine Gehwegfläche von einem Meter Breite für den Fußgängerverkehr freizuhalten.

 

3.      Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehwegen oder der Fahrbahn abgelagert werden.

 

4.      Die Wasserleitungshydranten, die Wasserentnahmeschächte und die Einflussöffnungen der Straßensinkkästen sind Schnee- und Eisfrei zu halten.

 

5.      Die Schneeräumung und das Bestreuen bei Schnee- und Eisglätte auf allen öffentlichen Fahrbahnen obliegt der Gemeinde und erfolgt entsprechend der Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit der einzelnen Straßen.

 

§ 5 Streupflicht

 

1.      Bei Schnee- und Eisglätte sind während der in § 4 Abs. 1 genannten Zeiträume zur Sicherung der Fußgänger die Geh- und Radwege und die Gehflächen nach § 4 Abs. 2 mit abstumpfenden oder abtauenden Mitteln zu bestreuen. Ätzende Mittel dürfen dazu nicht verwendet werden. Das Streuen hat in der Weise zu geschehen, dass der Entstehung gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird.

 

2. Die Verwendung von Streusalz und streusalzhaltigen Mitteln ist nur erlaubt,

a) in besonders begründeten witterungsbedingten Ausnahmefällen, wie z.B. Eisre-gen,

b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll- oder Steigungs-strecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen. Salzhaltiger Schnee darf weder auf Baumscheiben, begrünten Flächen, noch in deren unmittelbarer Nähe abgelagert werden.

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

 

1.      Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm aufgrund dieser Satzung auferlegte Reinigungspflicht bzw. Winterwartungspflicht verletzt (§ 61 Abs. 2 SaarlStrG in der jeweils gültigen Fassung).

 

2.      Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

 

3.       Die nach dieser Satzung den Betroffenen auferlegten Verpflichtungen können erforderlichenfalls mit der im Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) in der jeweils gültigen Fassung vorgesehenen Mittel erzwungen werden.

 

Klassifizierte Straßen sind Bundesstraßen und Landesstraßen 1. und 2. Ordnung.

Dazu zählen im Gemeindebezirk

 

Bubach-Calmesweiler:                Am Bolzenberg,

Illtalstraße,

                                                           Im Flürchen,

 

Dirmingen:                                     Lebacher Straße,

Marktplatz,

Illinger Straße,

Berschweiler Straße,

Tholeyer Straße,

 

Eppelborn:                                     Rathausstraße,

Schloßstraße,

Dirminger Straße,

Europaplatz,

Kirchplatz,

Koßmannstraße,

 

Habach:                                           Eppelborner Straße,

                                                           Großwaldstraße

 

Humes:                                            In der Humes

 

Hierscheid:                                     Ortsstraße

 

Wiesbach:                                       Hauptstraße,

Wallenbornstraße,

Augustinusstraße,

Jägerbergstraße,

Heusweilerstraße

 

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