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Führungszeugnisse

Führungszeugnisse beantragen

Das Führungszeugnis wird bei der Gemeinde Eppelborn beantragt und nach etwa 10 bis 14 Tagen vom Bundesamt für Justiz in Bonn postalisch zugesandt.

Für die Beantragung des Führungszeugnisses nutzen Sie das folgende Formular:

oder das folgende Online-Formular:

Führungszeugnis online beantragen

Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister können auch online im Internet beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
Voraussetzung hierfür sind der elektronische Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, ein Kartenlesegerät bzw. ein NFC-fähiges Smartphone mit der kostenlosen AusweisApp2, Ihre 6 stellige Ausweis-Pin sowie Ihre Kredit- oder Bankkarte zum Bezahlen.

Weitere Informationen:

Wozu braucht man ein Führungszeugnis?

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffen­den Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde erteilt werden. Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.

a) Reguläres Führungszeugnis

Im Führungszeugnis sind Verurteilungen zu Geldstrafen (i.d.R. ab 90 Tagessätzen) oder Freiheitsstrafen (i.d.R. von mehr als drei Monaten) sowie Verurteilungen wegen Sexualstraftaten aufgeführt. Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden im Zentralregister eingetragene Verurteilungen grundsätzlich nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen.

b) Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde

enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, z. B. der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, Vergehen in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes usw. . Das Führungszeugnis wird der Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.

c) Erweitertes Führungszeugnis

Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird. Das erweiterte Führungszeugnis enthält alle kinder- und jugendschutzrelevanten Verurteilungen – auch geringfügige. Ein Beispiel: Wurde eine Person wegen sexueller Nötigung eines Jugendlichen zu 70 Tagessätzen verurteilt und war sie nicht vorbestraft, taucht die Verurteilung im einfachen Führungszeugnis nicht auf. (Nachweis des Arbeitgebers bzw. Einrichtung/Institution muss vorgelegt werden). 

Quelle: u.a. Bundesjustizsamt

Zur Entlastung der vielerorts ebenfalls betroffenen örtlichen Meldebehörden machen Sie bitte auch von der Möglichkeit der Online-Beantragung Gebrauch: Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister online zu beantragen.

Überblick

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