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Fundsachen in der Gemeinde Eppelborn

Fundsachen in der Gemeinde Eppelborn 2024

Im März 2024

·           Schlüssel in Eppelborn

·           Autoschlüssel in Dirmingen

·           Motorroller in Dirmingen

·           Katze grau getigert in Dirmingen

·           Schlüssel in Wiesbach

·           Schlüsselbund in Dirmingen

Im April 2024

·           Handtasche in Eppelborn

·           Kopflampe auf Finkenrech

·           Rucksack in Eppelborn

·           Mütze in Eppelborn

Im Mai 2024

·         Sonnenbrille in Wiesbach

·         Schlüssel in Eppelborn

·         Schildkröte in Eppelborn

·         Brille bei Friedhof Bubach

·         Umhängetasche mit Spielbällen auf Finkenrech

Im Juni 2024

·         Schlüsselbund mit mehreren Schlüsseln in Hierscheid

·         Brillenetui in Eppelborn

·         Smart-Watch in Eppelborn

·         Katze mit Kitten in Eppelborn

·         Katzenwelpen in Eppelborn

·         Sonnenbrille in Dirmingen

Im Juli 2024

·         Einzelner Schlüssel in Eppelborn

·         Einzelner Schlüssel in Eppelborn

·         Schlüsselbund mit 2 Schlüsseln

Im August 2024

·         Schlüsselring mit 4 Schlüsseln und Anhänger

Im September 2024

  • Fußkettchen in Dirmingen

 

Die Fundsachen werden ein halbes Jahr aufgehoben.

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an das Bürgeramt: 06881/969-110

Eppelborn, 13.09.2024

Was muss ich mit einem gefundenen Gegenstand tun?

Laut § 965 BGB muss ein Finder seinen Fund unverzüglich anzeigen – entweder dem Eigentümer oder, falls dieser ihm nicht bekannt ist, der zuständigen Behörde, etwa dem örtlichen Fundbüro oder der Polizei. Das gilt allerdings erst ab einem Sachwert von mehr als zehn Euro. Fundtiere können auch einem Tierheim gemeldet werden.

Das Fundamt der Gemeinde Eppelborn veröffentlicht alle Funde jeden Monats im Nachrichtenblatt der Gemeinde und auf der Homepage der Gemeinde Eppelborn. Der Finder erwirbt (auf Wunsch) nach Ablauf von 6 Monaten seit der Anzeige bei der zuständigen Behörde das Eigentum an der Fundsache (§ 973 Abs. 1 BGB).

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