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Meldeangelegenheiten

nur nach telefonischer Terminvereinbarung
unter 06881/969110!

Anmelden eines Wohnsitzes

Zur Anmeldung benötigen wir zwingend folgende Unterlagen:

Außerdem brauchen wir für jede anzumeldende Person folgende Angaben:

Die Anmeldung hat innerhalb von zwei Woche zu erfolgen.

Ab-/An- und Ummeldungen sind gebührenfrei. Die Ausweisdokumente werden von uns bei der Anmeldung auf die neue Anschrift geändert. Bei Ummeldungen innerhalb des Landkreises Neunkirchen können wir auch die Adresse in Ihrem Fahrzeugschein ändern.

Die Anmeldung kann auch eine bevollmächtigte Person für Sie erledigen, hierzu wird zusätzlich benötigt:

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes ab 01. November 2015 ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An-, Um- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber den Einzug in eine neue Wohnung mit der vorgeschriebenen Wohnungsgeberbescheinigung (siehe unten) zu bestätigen.

Abmeldung in eine andere Gemeinde

Eine Abmeldung bei der Gemeinde Eppelborn ist nur noch notwendig, wenn der Wegzugsort im Ausland liegt!

Zur Abmeldung benötigen wir zwingend folgende Unterlagen:

Die Abmeldung hat innerhalb einer Woche zu erfolgen. An-/Ab- und Ummeldungen sind gebührenfrei.

Die Abmeldung kann auch eine bevollmächtigte Person für Sie erledigen, hierzu wird zusätzlich benötigt:

Ummeldung innerhalb der Gemeinde Eppelborn

Folgende Unterlagen werden hierzu benötigt:

Die Ummeldung hat innerhalb einer Woche zu erfolgen. Die Ausweisdokumente werden von uns bei der Ummeldung auf die neue Anschrift geändert. Bei Ummeldungen können wir auch die Adresse in Ihrem Fahrzeugschein ändern.

Die Ummeldung kann auch eine bevollmächtigte Person für Sie erledigen, hierzu wird zusätzlich benötigt:

Melderegisterauskunft

Auskunft  erhalten sie auch auf dem Meldeportal Saar

Auskunft zu den zu meiner Person gespeicherten Daten

gem. §10 Bundesmeldegesetz

Einspruchsrechte bei der Weitergabe von Daten

Die Meldebehörde darf Mandatsträger, Presse o. Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen oder Einwohnern folgende Auskünfte erteilen (§ 50 Abs. 2 BMG):

Näheres dazu finden sie auch im Flyer des Unabhängigen Datenschutzzentrum des Saarlandes.

Die betroffene Person hat gem. § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Erteilung vorstehender Auskünfte über seine eigenen Daten zu widersprechen.

Der Widerspruch ist beim Bürgeramt der Gemeinde Eppelborn, Rathausstraße 27, 66571 Eppelborn schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Dazu können Sie auch das anliegende Formular (pdf) benutzen.

 

Die Meldebehörde darf ferner an Adressbuchverlage Auskunft sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilen über

Die betroffene Person hat gem. § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Erteilung vorstehender Auskünfte über ihre eigenen Daten zu widersprechen.

Der Widerspruch ist beim Bürgeramt der Gemeinde Eppelborn, Rathausstraße 27, 66571 Eppelborn schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. 

Gem. § 42 BMG darf die Meldebehörde öffentl.-rechtl. Religionsgemeinschaften unter den in § 34 Abs. 1 S. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, die in § 42 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln.

 

Die betroffene Person hat gem. § 42 Abs. 3 BMG das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für die Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentl.-rechtl. Religionsgemeinschaft übermittelt werden.

 

Der Widerspruch ist beim Bürgeramt der Gemeinde Eppelborn, Rathausstraße 27, 66571 Eppelborn schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. 

Wichtige Informationen zum Datenschutz

(gem. Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung-EU)

Der Text enthält Informationen zur Speicherung, Übermittlung und zu Ihren Rechten zum Schutzes Ihrer persönlichen Daten.

FG 1.02 Bürgeramt

 Rathaus, 1.OG, • Telefon: 06881 / 96 9 – 110

Behindertengerechter Eingang über die Hellbergstraße!

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