Einspruchsrechte bei der Weitergabe von Daten durch das Bürgeramt
Einspruchsrechte bei der Weitergabe von Daten durch das Bürgeramt gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)
Alters- und Ehejubiläen
Die Meldebehörde darf Mandatsträger, Presse o. Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen oder Einwohnern folgende Auskünfte erteilen (§ 50 Abs. 2 BMG):
1. Vor- und Familiennamen, 2. Doktorgrad, 3. Anschrift 4. Datum und Art des Jubiläums
Die betroffene Person hat gem. § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Erteilung vorstehender Auskünfte über seine eigenen Daten zu widersprechen. Der Widerspruch ist beim Bürgeramt der Gemeinde Eppelborn, Rathausstraße 27, 66571 Eppelborn schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.
Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 3 BMG ferner an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) Auskunft sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilen über 1. Vor- und Familiennamen, 2. Doktorgrad und 3. derzeitige Anschriften.
Die betroffene Person hat gem. § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Erteilung vorstehender Auskünfte über ihre eigenen Daten zu widersprechen. Der Widerspruch ist beim Bürgeramt der Gemeinde Eppelborn, Rathausstraße 27, 66571 Eppelborn schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.
Eppelborn, 17.01.2020 Gemeinde Eppelborn Der Bürgermeister