Suche
Close this search box.

Einspruchsrechte bei der Weitergabe von Daten durch das Bürgeramt

Einspruchsrechte bei der Weitergabe von Daten durch das Bürgeramt
gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)

Alters- und Ehejubiläen

Die Meldebehörde darf Mandatsträger, Presse o. Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen oder Einwohnern folgende Auskünfte erteilen (§ 50 Abs. 2 BMG):

1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad,
3. Anschrift
4. Datum und Art des Jubiläums

Die betroffene Person hat gem. § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Erteilung vorstehender Auskünfte über seine eigenen Daten zu widersprechen.
Der Widerspruch ist beim Bürgeramt der Gemeinde Eppelborn, Rathausstraße 27, 66571 Eppelborn schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.

Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 3 BMG ferner an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) Auskunft sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilen über
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. derzeitige Anschriften.

Die betroffene Person hat gem. § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Erteilung vorstehender Auskünfte über ihre eigenen Daten zu widersprechen.
Der Widerspruch ist beim Bürgeramt der Gemeinde Eppelborn, Rathausstraße 27, 66571 Eppelborn schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.

Eppelborn, 17.01.2020
Gemeinde Eppelborn
Der Bürgermeister


Dr. Andreas Feld

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner