Widerspruchsrecht der Datenübermittlung

Widerspruchsrecht der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften gem. § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

Öffentlich-Rechtliche Religionsgemeinschaften

Gem. § 42 BMG darf die Meldebehörde öffentl.-rechtl. Religions-gemeinschaften unter den in § 34 Abs. 1 S. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, die in § 42 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln.

Die betroffene Person hat gem. § 42 Abs. 3 BMG das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für die Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentl.-rechtl. Religionsgemeinschaft übermittelt werden.
Der Widerspruch ist beim Bürgeramt der Gemeinde Eppelborn, Rathausstraße 27, 66571 Eppelborn schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.


Eppelborn, 22.05.2020
Gemeinde Eppelborn
Der Bürgermeister


Dr. Andreas Feld