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Einspruchsrechte bei der Weitergabe von Daten durch das Bürgeramt nach Bundesmelde- und Soldatengesetz

Einspruchsrechte bei der Weitergabe von Daten

durch das Bürgeramt gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)


Alters- und Ehejubiläen

Die Meldebehörde darf Mandatsträger, Presse o. Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen oder Einwohnern folgende Auskünfte erteilen (§ 50 Abs. 2 BMG):

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Anschrift
  4. Datum und Art des Jubiläums

Die betroffene Person hat gem. § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Erteilung vorstehender Auskünfte über seine eigenen Daten zu widersprechen.

Der Widerspruch ist beim Bürgeramt der Gemeinde Eppelborn, Rathausstraße 27, 66571 Eppelborn schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.

Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 3 BMG ferner an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) Auskunft sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilen über

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad und
  3. derzeitige Anschriften.

Die betroffene Person hat gem. § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Erteilung vorstehender Auskünfte über ihre eigenen Daten zu widersprechen.

Der Widerspruch ist beim Bürgeramt der Gemeinde Eppelborn, Rathausstraße 27, 66571 Eppelborn schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.

 

Widerspruchsrecht der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
gem. § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

 

Öffentlich-Rechtliche Religionsgemeinschaften

Gem. § 42 BMG darf die Meldebehörde öffentl.-rechtl. Religions-gemeinschaften unter den in § 34 Abs. 1 S. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, die in § 42 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln.

Die betroffene Person hat gem. § 42 Abs. 3 BMG das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für die Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentl.-rechtl. Religionsgemeinschaft übermittelt werden.

Der Widerspruch ist beim Bürgeramt der Gemeinde Eppelborn, Rathausstraße 27, 66571 Eppelborn schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.

 

 

Widerspruchsmöglichkeit gem. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) gegen die Datenübermittlung gem. § 58c Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz (SG)

 

Gemäß § 58c Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz (SG) übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz widersprochen haben.

 

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde Eppelborn, Rathaustraße 27, 66571 Eppelborn, zu erklären.

 

Eppelborn, den 19.01.2024

 

Gemeinde Eppelborn

Der Bürgermeister

Dr. Andreas Feld

 

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