Suche
Close this search box.

Schiedsverfahren

Bei einem Rechtsstreit in einer Strafsache, z.B. bei schwerer Beleidigung, Körperverletzung,  Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch usw., oder in einer Angelegenheit des bürgerlichen Rechts, wie z.B.  Nachbarschaftstreitigkeiten, Verletzung von Grenzabständen usw. ist bis zum Streitwert von jeweils 600 Euro grundsätzlich eine Schlichtung durch einen Schiedsmann bzw. eine Schiedsfrau vorgeschrieben. Das Gericht verlang in einem solchen Fall, dass zunächst eine Sühnebescheinigung“ eines Schiedsmannes bzw. einer Schiedsfrau vorgelegt wird.

Zuständig für das Schiedsverfahren ist grundsätzlich der Schiedsmann bzw. die Schiedsfrau, in dessen Schiedsbezirk der Antraggegner (Beschuldigte) wohnt (siehe auch unten stehende Tabelle).

Ihre bzw. seine Tätigkeit ist kostenpflichtig.

 

FG 1.04 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Karina Salm
Fachgebietsleiterin • Rathaus, Zimmer-Nr.: 103 • Telefon: 06881 / 96 9 – 123
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner