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Lärmaktionsplanung

EU-Umgebungslärmrichtlinie: Die erste bis dritte Stufe der Lärmkartierung ist im Saarland abgeschlossen.

Am 15. Juni 2002 haben das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union die so genannte Umgebungslärmrichtlinie erlassen. Diese soll helfen, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Wichtige Bestandteile dieser Richtlinie sind

Die Umgebungslärmrichtlinie gilt übrigens nicht für Lärm, der von der betroffenen Person selbst verursacht wird, für Lärm durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz oder in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf Tätigkeiten in militärisch genutzten Gebieten zurückzuführen ist, sowie Sport-, Freizeit- und Baulärm.

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ vom 24.06.2005 wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Dieses Gesetz verpflichtet die zuständigen Behörden zur Ausarbeitung von Lärmkarten, und zwar in der ersten Stufe bis zum 30. Juni 2007 für die folgenden Hauptlärmquellen:

Zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie hat das Ministerium für Umwelt des Saarlands das Zentrum für Bodenschutz und Flächenhaushaltspolitik (ZBF) an der FH Trier, Standort Umwelt-Campus Birkenfeld beauftragt, die Strategische Lärmkartierung für die ca. 250 km betroffenen Straßen über 6 Millionen KFZ pro Jahr im Rahmen eines Forschungsprojekts durchzuführen. Das Projekt wurde von Frau Prof. Dr. Kerstin Giering geleitet. Die Gemeinde Eppelborn war in dieser ersten Stufe ausschließlich mit der Bundesautobahn A 1 betroffen. 

Inzwischen ist auch fristgerecht die zweite Stufe der Lärmkartierung im Saarland, die zusätzlich alle Ballungsräume > 100.000 Einwohnern, Hauptverkehrsstraßen > 3 Mio. Fahrzeugen jährlich und Haupteisenbahnstrecken > 30.000 Zügen jährlich zu berücksichtigen hatte, und dritte Stufe abgeschlossen

Lärmaktionsplanung (1. Stufe) der Gemeinde Eppelborn (2008)

Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Umwelt der Gemeinde Eppelborn hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.04.2008 die Aufstellung des Lärmaktionsplans (1. Stufe) beschlossen. Der Gemeinderat hat dem Entwurf des Lärmaktionsplans (1. Stufe) am 19.06.2008 zugestimmt und die Anhörung der Träger öffentlicher Belange sowie die Offenlage beschlossen.

Gemäß § 47 d Absatz 3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25. Juni 2005 (§ 47 BImSchG) ist die Öffentlichkeit in der Zeit vom 23. Juni 2008 bis einschließlich 18. Juli 2008 zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört worden und hat die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit ist im weiteren Planaufstellungsverfahren berücksichtigt worden.

Der Gemeinderat der Gemeinde Eppelborn hat mit Beschluss vom 28.08.2008 den Lärmaktionsplan Teilabschnitt 1 gemäß § 47d BImSchG, bestehend aus dem Erläuterungsbericht und den zeichnerischen Darstellungen beschlossen.

Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 47 d Abs. 3 BImSchG über diese Entscheidung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Eppelborn vom 02. Oktober 2008 informiert.

Lärmaktionsplanung (2. Stufe) der Gemeinde Eppelborn (2013)

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben hat die Gemeinde Eppelborn bis zum 18. Juli 2013 ihre Lärmaktionsplanung auf Grundlage der erweiterten Lärmkartierung 2012 zu aktualisieren (Lärmaktionsplanung 2. Stufe). Auf dem Gebiet der Gemeinde Eppelborn sind dabei die BAB A1, die B 269, die B 10 östlich der B 269 und die L 112 bis zur Abzweigung der L 133 (Berschweilerstraße) betroffen. Der Gemeinderat hat dem Entwurf des Lärmaktionsplans (2. Stufe) am 29.05.2013 zugestimmt und die Anhörung der Träger öffentlicher Belange sowie die Offenlage beschlossen. Zudem hat der Gemeinderat beschlossen, den Entwurf der Lärmaktionsplanung 2. Stufe als endgültig anzunehmen, sofern nach erfolgter Anhörung und Offenlage weder von den Trägern öffentlicher Belange noch von der Bevölkerung Änderungswünsche vorliegen. Der Planentwurf wurde von Frau Prof. Dr. Kerstin Giering vom Büro GSB GbR im Auftrag der Gemeinde Eppelborn erstellt.

Gemäß § 47 d Absatz 3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25. Juni 2005 (§ 47 BImSchG) wurden die Bürgerinnen und Bürger in der Zeit vom 10. Juni 2013 bis einschließlich 05. Juli 2013 „zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört“ und hatten die Möglichkeit, „an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.“ Daneben hat am Montag, dem 17. Juni 2013, um 19.00 Uhr im Rathaus Eppelborn eine Bürgerinformationsveranstaltung stattgefunden, bei der Frau Prof. Dr. Giering den Entwurf des Lärmaktionsplans vorstellte und Fragen hierzu beantwortete. Das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im weiteren Planaufstellungsverfahren berücksichtigt.

Da während der Anhörung und Offenlage weder von den Trägern öffentlicher Belange noch von der Bevölkerung Änderungswünsche vorgebracht wurden, gilt der Entwurf der Lärmaktionsplanung 2. Stufe gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 29.05.2013 als endgültig angenommen.

Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 47 d Absatz 3 BImSchG über diesen Beschluss im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Eppelborn vom 20. September 2013 informiert.

Lärmaktionsplanung (3. Stufe) der Gemeinde Eppelborn (2018)

In der dritten Stufe der Lärmaktionsplanung hat sich für die Gemeinde Eppelborn keine wesentliche Änderung, eher eine leichte Verbesserung gegenüber der Lärmkartierung 2012 ergeben. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat daher der Gemeinde Eppelborn empfohlen: „Für die Gemeinde Eppelborn ist eine detaillierte Überarbeitung des Lärmaktionsplans (LAP) nicht erforderlich. Es wird empfohlen, im LAP der 3. Runde die Unwesentlichkeit der Änderung mit der LKZ zu begründen. Der LAP sollte auf eine Weiterführung der in der Stufe II begonnenen Lärmminderungsplanung hinweisen. Dies kann bspw. durch eine Prüfung des Umsetzungsstandes der Maßnahmen erfolgen. Dabei sollte dokumentiert werden, welche Maßnahme bereits umgesetzt sind, welche noch weiter verfolgt werden sowie welche sich als nicht umsetzbar herausgestellt haben und insofern nicht weiter berücksichtigt werden.

Gemäß § 47 d Absatz 3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25. Juni 2005 (§ 47 BImSchG) ist die Öffentlichkeit in der Zeit vom 2. bis einschließlich 27. Juli 2018 zu Vorschlägen zum „Bericht zur Information der Öffentlichkeit und zur Weiterleitung an die Europäische Kommission“ der Lärmaktionsplanung 2018 gehört worden und hat die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.

Da während der Anhörung und der Offenlage von der Bevölkerung keine Änderungswünsche oder Anregungen vorgebracht wurden, gilt der Entwurf „Bericht zur Information der Öffentlichkeit und zur Weiterleitung an die Europäische Kommission“ der Lärmaktionsplanung 2018 als endgültig.

Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 47 d Absatz 3 BImSchG über diesen Beschluss im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Eppelborn vom 13. Juli 2018 informiert.

Lärmaktionsplanung (4. Stufe) der Gemeinde Eppelborn (2024)

In der 4. Stufe der Lärmaktionsplanung wurden die bisherigen Pläne überarbeitet und den neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst.

Gemäß § 47 d Absatz 3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25. Juni 2005 (§ 47 BImSchG) sind die Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 6. bis einschließlich 31. Mai 2024 zu Vorschlägen zur „Lärmaktionsplanung Straße 2024 – Erläuterungsbericht zum Maßnahmenkatalog“ gehört worden und haben die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.

Das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ist im weiteren Planaufstellungsverfahren berücksichtigt worden. Der Gemeinderat der Gemeinde Eppelborn hat mit Beschluss vom 27.06.2024 den Lärmaktionsplan Teilabschnitt 1 gemäß § 47d BImSchG, bestehend aus dem Erläuterungsbericht und den zeichnerischen Darstellungen beschlossen.

Die Öffentlichkeit wird hiermit gemäß § 47 d Abs. 3 BImSchG über diese Entscheidung informiert.

Hier können Sie den Bericht zur Weiterleitung an die Europäische Kommission Lärmaktionsplanung Eppelborn 2024 nachlesen.

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