Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Zur Zeit dürfen keine pflanzliche Abfälle verbrannt werden, dies ist erst wieder im März 2023 erlaubt.
Das Verbrennen von Abfällen außerhalb der dafür genehmigten Anlagen ist generell verboten. Einzige Ausnahme sind pflanzliche Abfälle, wobei hier das Verbrennen in der sogenannten ⇒ Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV) geregelt ist. Diese Verordnung wurde im Amtsblatt des Saarlandes vom 30. September 1999, Seite 1319 ff, veröffentlicht. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
Pflanzliche Abfälle dürfen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen nur auf die in der Verordnung vorgesehene Art und Weise entsorgt werden. Die Verordnung sieht folgende Entsorgungswege vor:
- Verrottung oder Kompostierung auf dem Grundstück, auf dem die pflanzlichen Abfälle anfallen
- Eingabe in die Biotonne
- Anlieferung an die gemeindeeigene Grüngutsammelanlage
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist verboten, es sei denn folgende Bedingungen sind erfüllt:
- Das Verbrennen ist mindestens drei Tage vorher schriftlich bei der Gemeinde Eppelborn anzuzeigen. Das Anzeigeformular zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle finden Sie weiter unten als PDF-Download. Bitte beachten Sie: Da die Gemeinde Eppelborn derzeit im rechtsverbindlichen Verfahren noch keine elektronisch signierten Dokumente annimmt, muss das ausgefüllte Formular von Hand unterschrieben an die Gemeinde Eppelborn geschickt oder gefaxt (06881-969 222) werden.
- Das Verbrennen ist nur zugelassen in der Zeit vom 01. März bis 31. März und vom 01. Oktober bis 31. Oktober
-
Mindestabstände sind einzuhalten: 100 m von:
- im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
- Gebäuden, Zeltplätzen oder Sport- u. Erholungseinrichtungen,
- Naturschutzgebieten, Wäldern, Heiden und Mooren,
- Autobahnen. sowie 50 m von allen anderen öffentlichen Verkehrsflächen.
Sie wissen nicht, wie weit die Brennstelle vom nächsten Gebäude, Straße oder Bahnlinie entfernt ist? - Hier erfahren Sie, wie Sie über das Geoportal Saar die Entfernungen im Luftbild selbst messen können.
Das Verbrennen ist verboten:
- Bei langanhaltender und extrem trockener Witterung
-
bei Waldbrandwarnstufe 2
[geringe Gefahr = bis 2014 alte Waldbrandstufe 1: Waldbrandgefahr] (auf dieser Seite des Deutschen Wetterdienstes erfahren Sie, ob aktuell eine Waldbrandgefahr besteht: https://www.dwd.de/DE/leistungen/waldbrandgef/waldbrandgef.html) - bei starkem Wind
- wenn durch Feuchtigkeit des Materials zu starke Rauchentwicklung zu befürchten ist
- zu anderen Zeiten als montags bis freitags von 9.00 bis 16.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 14.00 Uhr
Das Feuer ist ständig von mindestens zwei Personen, von denen eine das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, zu beaufsichtigen.
Um die Brandfläche sind Schutzstreifen von drei Meter Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind.
Hier nochmal die wichtigsten Vordrucke im Überblick:
- Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV)
- Anzeigeformular zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle (Ab Ende Februar 2023)
... und aus gegebenem Anlass noch ein wichtiger Hinweis:
Aus ökologischen Gründen sollte, wenn immer möglich, auf das Verbrennen von pflanzlichen Materialien verzichtet werden.
Aus ökologischen Gründen sollte, wenn immer möglich, auf das Verbrennen von pflanzlichen Materialien verzichtet werden.
- Kompostieren Sie pflanzliches Material. Wertvolle Nährstoffe können so dem Boden zurück gegeben werden. Das Fachgebiet Umwelt- und Naturschutz hält zahlreiche Informationen zum „Kompostieren“ für Sie bereit.
- Fallen große Mengen an, kann Baum- und Heckenschnitt zur Grüngutsammelanlage „Auf dem Wackenberg“, Humes, (F) gebracht werden.
- Nutzen Sie den Heckenschnitt zur Anlage einer „Benjes-Hecke“. Ast- und Reisigstapel in einer Ecke des Gartens bieten vielen Tieren Unterschlupf.