Verkehrsberuhigte Bereiche werden durch das Verkehrszeichen „VZ 325“ bzw. „VZ 326“ der Straßenverkehrsordnung –StVO- beschildert.
Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches gilt Folgendes:
– Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
– Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit (bis 10 Km/h) einhalten.
– Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern, wenn nötig müssen sie warten.
– Die Fußgänger dürfen den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern.
– Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
– Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, das heißt: Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur unter großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, die im Besitz einer Ausnahmegenehmigung, Merkzeichen „aG“ sind, können in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, parken.
In der gesamten Gemeinde Eppelborn gibt es unter anderem die folgenden verkehrsberuhigten Bereiche:
Bubach-Calmesweiler
- Auf Wacken
- Hans-Groß-Straße
- Paul-Marien-Straße
Dirmingen:
- Schillerstraße (Teil)
- Ziegelhütte (Teil)
Eppelborn:
· Am Aspenborn
· Am Markt
· Auf dem Herrenberg
· Auf der Hohl (Teil)
· Auf Weilerland
· Galgenbergstr. Teil (Nr. 38-55)
· Matzenberg (Teil)
· Mühlenweg
· In der Waldwies
Habach:
·Am Hirtenhaus
·Zum Hettelwald
Humes:
·Alte Nachtweide (Teil)
Wiesbach
· Auf dem Echer
· Augustinusstraße (Teil Einbahnstraße)
· Jägerbergstraße (ab Zufahrt zur Wiesbachhalle u. Hallenumgebung)
· Marienstraße
Die Verkehrsteilnehmer werden insbesondere wegen spielender Kinder um vorsichtige Fahrweise gebeten.
Hinweis:
Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine „normale“ Straße, z.B. „Tempo-30-Zone“ einfährt, muss IMMER die Vorfahrt gewähren. Dies gilt auch dann, wenn das Verkehrsschild, das das Ende der Zone anzeigt, sich nicht unmittelbar vor der Einmündung befindet, sondern bis zu 30 m davor. In der „Tempo-30-Zone“ gilt grundsätzlich an Kreuzungen (wenn nicht gesondert beschildert) die „rechts-vor-links“ Regelung, jedoch nicht, wie oben dargestellt, wenn ein verkehrsberuhigter Bereich in die Zone einmündet.