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Wichtiger Hinweis: Lärmschutzverordnung für die die Außengastronomie und für Vereinsveranstaltungen im Zeitraum vom 11. Juni bis zum 11. Juli 2021

Fußball-Europameisterschaft 2021 – Deutschland spielt kommenden Dienstag, 29. Juni 2021, um 18:00 Uhr im Achtelfinale gegen England!

Durch die am 11. Juni 2021 vom Saarländischen Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für die Zeit der Fußball-Europameisterschaft 2021 erlassene Fußball-EM-Lärmschutz-Verordnung, die bis zum 11. Juli 2021 befristet ist, wird einerseits der Außengastronomie ermöglicht, auch nach 22.00 Uhr Spiele der Fußball-EM im Freien zu übertragen, andererseits wurden zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche entsprechende Regelungen hinsichtlich erlaubter Betriebszeiten und erlaubter Immissionsgrenzwerte getroffen.

Diese Vorgaben gelten gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung auch für Veranstaltungen von Vereinen und karitativen Einrichtungen und gestalten sich wie folgt:

In Kern-, Dorf und Mischgebieten, besonderen Wohngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten (in diesen Bereichen liegen in der Regel die Vereinsheime, Sportplätze usw.) endet die Betriebszeit der Außengastronomie (darunter fallen auch Zelte) um 24.00 Uhr und die Immissionswerte während dieser Betriebszeit dürfen 60 dB (A) nicht überschreiten.

Zum Vergleich: 60 db (A) entsprechen einer Geräuschentwicklung von „normal lautem Sprechen“ in 1 m Entfernung, durch einen durchschnittlichen Staubsauger in 1 m Entfernung entstehen bereits 70 db(A), „Discomusik“ 1 m vor dem Lautsprecher erzeugt im Durchschnitt 100 db(A).

Es wird darum gebeten, dies bei der Durchführung entsprechender Veranstaltungen im Interesse der Anwohner und der Allgemeinheit zu berücksichtigen!

In Kurgebieten, Gebieten für Krankenhäuser und Pflegeanstalten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten endet die Betriebszeit bereits um 23.00 Uhr und die Immissionsgrenzwerte sind niedriger angesetzt und liegen je nach Gebiet zwischen 45 db (A) und 55dB (A).

Weiterhin ist vom Gastwirt oder dem Veranstalter (Verein, karitative Einrichtung) zu gewährleisten, dass die geltenden Corona-Regeln sowie die Hygienebestimmungen eingehalten werden. So müssen beispielsweise Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen der zuständigen Ortspolizeibehörde angezeigt und hierbei auch ein Hygienekonzept vorgelegt werden.

Nähere Informationen hierzu gibt es auf der Homepage der Gemeinde Eppelborn unter www.eppelborn.de


Foto: Pixabay

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