Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.06.2024 (BGBl. I S. 206) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit die Wahlberechtigten nicht vorher dieser Auskunftserteilung widersprochen haben.
Die Meldebehörde hat die Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung auf ihr Widerspruchsrecht gegen diese Datenweitergabe hinzuweisen.
Der Widerspruch gegen die Auskunftserteilung an Parteien und Wählergruppen zum Zweck der Wahlwerbung ist beim Bürgeramt der Gemeinde Eppelborn, Rathausstraße 27, 66571 Eppelborn, schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.
Eppelborn, 08.11.2024
Gemeinde Eppelborn
Der Bürgermeister
Dr. Andreas Feld