Dezentrale Niederschlagswasserbewirtschaftung durch Entsiegelung, Versickerung, Rückhaltung oder direkte Ableitung von Regenwasser

Die Niederschlagswasserableitung und -behandlung (Niederschlagswasserbewirtschaftung) sind kommunale und private Aufgaben, bei der die Anforderungen des natürlichen Wasserkreislaufes vorrangig zu beachten sind. Bei allen Maßnahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung sind die hydrologischen Gegebenheiten zu beachten sowie ökonomische, hygienische, raumplanerische und umweltpolitische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Maßnahmen der Niederschlagswasserbeseitigung sind im Wesentlichen dann als umweltbewusst zu bezeichnen, wenn der Wasserhaushalt dem natürlichen möglichst nahekommt und die Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung möglichst naturnah bzw. naturverträglich erfolgen.

Der Abwasserzweckverband Eppelborn (AWZE) fördert daher Maßnahmen, die den Zielen einer umweltbewussten Niederschlagswasserbewirtschaftung entsprechen. Dies sind beispielsweise die Vermeidung bzw. Reduzierung hydraulischer und stofflicher Gewässerbelastungen, die Verminderung des Betriebs- und Unterhaltungsaufwandes im Kanalsystem, die Erhöhung der Reinigungsleistung der Kläranlagen durch geringere Belastungen im Regenwetterfall, die Erhöhung der Grundwasserneubildung und Verdunstung sowie die Verringerung von lokalen Hochwasserabflüssen.

I. Förderungsgrundsätze

· Gefördert werden Maßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde Eppelborn.

· Die Fördermittel werden als einmaliger Zuschuss gewährt.

· Die Förderung kann nur dann in Anspruch genommen werden, insofern Flächen, für welche ein Zuschuss beantragt werden soll, an einer Mischwasserkanalisation angeschlossen sind.

· Eine Förderung im Zusammenhang mit Neubauten ist lediglich im Falle eines Baulückenschlusses innerhalb der bebauten Ortslage zugelassen, sofern sie Maßnahmen nach Ziffer III, Nr. 2 betrifft und dezentrale Niederschlagswasserbewirtschaftungsmaßnahmen nicht ohnehin baurechtlich gefordert sind und Satzungen der Gemeinde Eppelborn/des AWZE dies zulassen.

· Regelungen der Bauleitplanung, der Bauordnung, des Wasser-, Boden- und Baurechts, des Nachbarrechts und des Denkmalschutzrechts sind zu beachten.

· Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht für den Antragsteller nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Antragsteller

Anträge auf Zuschüsse aus dem kommunalen Förderungsprogramm können gestellt werden von:

· privaten Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten

· Mietern oder Pächtern im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern

· wohnungswirtschaftlichen Unternehmen oder sonstigen juristischen Personen im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern

III. Förderfähige Maßnahmen

Für die folgenden Maßnahmen können Zuschüsse gewährt werden:

1. Entsiegelung und Versickerung

– Umwandlung von versiegelten (z.B. wasserundurchlässigen Asphalt-, Beton-, Pflaster- und Plattenbeläge), am öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossenen Flächen, in versickerungsfähige Flächen. Gefördert werden das Entfernen und Entsorgen alter Beläge sowie das Herstellen eines neuen Belages. Der neue Belag muss dabei eine dauerhafte Wasserdurchlässigkeit von mindestens 270 l/s pro ha aufweisen, die durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen ist.

– Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser (z.B. Terrasse, Dachfläche, Stellplatz, Zuwegungen, Hoffläche) auf dem eigenen Grundstück über die belebte Bodenschicht.

Förderungsfähig sind die erforderlichen baulichen und technischen Maßnahmen, wie z. B.:

· Flächenversickerung

· Muldenversickerung

· Versickerungsteich

2. Regenwasserrückhaltung

Die Regenwasserrückhaltung beinhaltet die Zwischenspeicherung von Niederschlagsabfluss in einer Retentionszisterne/-box, einem Retentionstank o. ä. oder auf einem Retentions-Gründach. Die Regenwasserrückhaltung muss dabei ein Mindestretentionsvolumen von 3 m³ pro 100 m² (bzw. 30 l/m²) angeschlossener Fläche aufweisen. Dieses Speichervolumen muss, ggf. zusätzlich zu einem etwaigen Nutzvolumen nach eigenem Ermessen, stets vorzuhalten sein. Der Ablauf der Retentionsanlage muss gedrosselt mit maximal 1,0 l/s in einen Mischwasserkanal erfolgen oder auf dem Grundstück versickert werden.

3. Getrennte Ableitung

Getrennte Ableitung (offen oder geschlossen) von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer.

IV. Bedingungen und Voraussetzungen für die Förderung

1. Ein kommunaler Zuschuss wird nur gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde.

2. Die Zuwendung wird auf förmlichen Antrag gewährt (Formblatt). Es werden nur solche Vorhaben gefördert, bei denen eine gleichzeitige Förderung durch andere öffentliche Programme nicht erfolgt.

3. Förderzusagen können nur dann erteilt werden, insofern nicht zugleich satzungsrechtliche Auflagen oder Vorgaben einer Bauleitplanung Maßnahmen im Sinne dieser Förderrichtlinie vorschreiben.

4. Als förderungsfähig werden nur solche Maßnahmen anerkannt, deren Durchführung bzw. Errichtung mit den geltenden rechtlichen und fachtechnischen Regelungen übereinstimmen.

5. Bei Veränderungssperre nach BauGB sowie bei Missständen oder Mängeln an dem Wohn-/Nebengebäude ist keine Förderung möglich.

6. Die abzukoppelnden oder an ein Speichervolumen anzuschließenden Flächen müssen für die Beantragung eines Zuschusses insgesamt eine Mindestgröße von 30 m² aufweisen. Daneben sind, im Falle des Ersetzens alter Beläge durch neue versickerungsfähige Beläge, mindestens 50 % der bestehenden Flächen zu erneuern.

7. Eine Umwandlung in Stein- und Schottergärten ist aus Gründen des Artenschutzes im Zusammenhang mit einer Förderung nicht möglich.

8. Die Maßnahmen müssen innerhalb von 12 Monaten ab Erteilung des Bewilligungsbescheides abgeschlossen werden.

9. Bei genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben (beispielsweise Einleitgenehmigung im Falle von Ziffer III, Nr. 3) müssen die Genehmigungen der zuständigen Stellen (Untere bzw. Oberste Wasserbehörde, Untere Bauaufsicht, AWZE) und/oder die Zustimmung der Gemeinde Eppelborn vorliegen.

10. Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte müssen sich zur Unterhaltung der geförderten Maßnahmen nach Fertigstellung auf die Mindestdauer von 12 Jahren verpflichten.

11. Als Beleg der Entsiegelung im Falle von Ziffer III, Nr. 1 ist ein Entsorgungsnachweis im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetztes vorzulegen.

V. Höhe der Förderung

Für Maßnahmen gemäß Ziffer III, Nr. 1 und 3 gewährt der AWZE je Quadratmeter vom Mischwasserkanal abgekoppelter Flächen, für welche eine Förderung beantragt werden soll, einen Zuschuss von 20,00 €. Für Maßnahmen gemäß Ziffer III, Nr. 2 beträgt der Zuschuss 40,00 € je Quadratmeter angeschlossener Flächen, für welche eine Förderung beantragt werden soll.

Die Maximalförderung einer Maßnahme ist auf insgesamt 5.000,00 € begrenzt. Sie darf tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen. Nachgewiesene und anerkannt Eigenleistungen können mit einem Satz von 15 €/Stunde berücksichtigt werden.

VI. Antragsverfahren

Anträge auf Fördermittel sind mittels Formblatt, welches über den folgenden QR-Code abrufbar ist, 

beim Abwasserzweckverband Eppelborn, Rathausstraße 27, 66571 Eppelborn zu stellen und folgendes beizufügen:

· Aussagekräftige Fotos des Maßnahmenbereichs vor Beginn der Ausführung

· Plan oder Zeichnung mit maßstabsgetreuer Darstellung der geplanten Maßnahme

· Kostenaufstellung für geplante Maßnahme

· Sonstige Genehmigungen gemäß Ziffer IV, Nr. 9, soweit erforderlich

VII. Bewilligung, Durchführung, Abrechnung, Auszahlung

Über den Förderantrag entscheidet der AWZE nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinie. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahmen nach Vorlage der geforderten Nachweise und aussagekräftiger Fotos des Maßnahmenbereichs nach Beendigung der Ausführung sowie einer etwaigen Abnahmebegehung. Der AWZE behält sich das Recht vor, nach vorheriger Terminabsprache das Grundstück zur Beurteilung der Fördermöglichkeit und der Abnahme der Maßnahme zu Besichtigen.

VIII. Behandlung von Verstößen

Bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie, insbesondere bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel oder bei Missachtung der Auflagen kann die gewährte Zuschusszusage jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch dann, wenn die der Mittelbewilligung zugrunde gelegten Maßnahmen ohne Zustimmung des Zuschussgebers abgeändert werden. Bereits ausgezahlte Mittel können in diesen Fällen zurückgefordert werden.

IX. Inkrafttreten

Dieses Förderprogramm tritt am 01. April 2026 in Kraft.

X. Laufzeit

Die Laufzeit des Förderprogramms endet am 31.01.2029. Änderungen bleiben vorbehalten. Bis zu diesem Datum müssen Maßnahmen gemäß den Bedingungen der Ziffer VII vollständig abgeschlossen sein.

66571 Eppelborn, den 01. April 2026

Der Verbandsvorsteher

Dr. Andreas Feld

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