Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14. November 2024 die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Grundsteuer A & B sowie die Gewerbesteuer beschlossen. Diese gelten ab dem Haushaltsjahr 2025.
Hintergrund: Grundsteuerreform und Neubewertung der Grundstücke
Zum 1. Januar 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft, die eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke durch die Finanzämter vorsieht. Die Reform dient dazu, die Grundsteuer auf eine verfassungskonforme Grundlage zu stellen. Weil sich mit der Reform die Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Gemeinden die Höhe ihre Hebesätze prüfen und gegebenenfalls rechnerisch daran anpassen. Ziel der Grundsteuerreform ist es ausdrücklich nicht, die Einnahmen der Kommunen zu erhöhen. Durch die Neufestlegung der Hebesätze soll das Grundsteueraufkommen und somit die Höhe der Einnahmen der Gemeinde aus der Grundsteuer aber zumindest auf demselben Niveau gehalten werden wie vor der Reform.
Durch die Neubewertung der Grundstücke kann sich die individuelle Steuerlast für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer jedoch ändern – sie kann sowohl steigen als auch sinken. Die genaue Höhe der Steuerlast hängt von den neuen Steuermessbeträgen ab, die durch die Finanzämter festgesetzt werden. Die Gemeinde Eppelborn ist bei der Festlegung der Grundsteuer an diese Messbeträge gebunden.
Für die eigentlich interessante Frage „Muss ich ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlen?“ kommt es also in erster Linie auf die Frage an, welchen Wert das betreffende Grundstück nach dem neuen Recht hat.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14. November die folgenden Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzt:
- Hebesatz Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): 300 % (unverändert)
- Hebesatz Grundsteuer B (Grundstücke und Gebäude): 430 % (Absenkung um 40 %-Punkte)
- Hebesatz Gewerbesteuer: 425 % (unverändert)
Mit der Absenkung der Grundsteuer B um 40%-Punkte sorgt die Gemeinde dafür das Grundsteueraufkommen, also ihre Einnahmen aus der Grundsteuer, auf dem gleichen Niveau zu halten wie vor der Reform. Die Gemeinde Eppelborn wird damit der Vorgabe der aufkommensneutralen Umsetzung der Reform gerecht.