Die neuen Grundsteuerbescheide wurden kürzlich versandt und sind bereits bei vielen Bürgerinnen und Bürgern in der Gemeinde Eppelborn eingetroffen. Dies hat an einigen Stellen zu Nachfragen geführt. Die Gemeinde möchte daher nochmals informieren, welche Verantwortung sie im Rahmen der Grundsteuerreform hat und wohin sich Betroffene bei offenen Fragen oder Einwänden wenden können.
Warum wurde die Grundsteuer reformiert?
Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.04.2018 wurde die bisherige Rechtslage zur Berechnung der Grundsteuer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Der Bundesgesetzgeber hat danach das Grundsteuergesetz reformiert, um eine gerechtere Bewertung des Grundbesitzes zu erreichen.
Wer bekommt die Einnahmen aus der Grundsteuer?
Die Einnahmen aus der Grundsteuer verbleiben vollständig bei den Städten und Gemeinden. Damit werden unter anderem Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut.
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Die Finanzämter hatten im Saarland im Zuge der Reform rund über 550.000 neue Grundsteuerwerte zu ermitteln und zu bescheiden. Für diejenigen Grundstücke, für die die Grundstückseigentümer keine Steuererklärungen abgegeben haben, wurden die Grundstückwerte durch die Finanzverwaltung geschätzt.
Aus diesen Werten und den landesspezifischen Steuermesszahlen werden die Grundsteuermessbeträge im Rahmen der Grundsteuermessbescheide errechnet. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen und der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag ist für die Ermittlung der Grundsteuer für die Gemeinden verbindlich (Grundlagenbescheid).
Das bedeutet: Die Bewertung der Grundstücke und die Ermittlung der Grundsteuermessbeträge erfolgen ausschließlich durch das zuständige Finanzamt. Die Gemeinde hat hierauf keinerlei Einfluss.
Bei Fragen zur Grundstücksbewertung wenden Sie sich also bitte an das Finanzamt:
Kontakt Finanzamt St. Wendel:
Hotline: 0681 501 6288 (Mo-Do 08:00 – 15:30, Fr 08:00 – 12:00) oder schriftlich über ELSTER oder per Post an das jeweilige Finanzamt. Weitere Informationen: www.saarland.de/mfw
Die Gemeinden wenden in einem letzten Schritt auf den Grundsteuermessbetrag lediglich ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einer Kommune einheitlich und wurden wie in anderen Gemeinden auch in Eppelborn im Rahmen der Grundsteuerreform neu festgelegt. Diese wurden auf Basis einer noch unsicheren Datenlage wegen noch fehlender Grundsteuermessbeträge und bereits eingegangener Widersprüche, mit dem Ziel der Aufkommensneutralität angepasst und vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 14.11.2024 beschlossen. Um das Steueraufkommen der Gemeinde Eppelborn auf gleichem Niveau zu halten wie vor der Reform, haben wir unseren Grundsteuer-Hebesatz von 470 v.H. auf 430 v.H., also um 40%-Punkte, gesenkt.
Wichtig ist: Auch wenn eine Gemeinde die Grundsteuerreform aufkommensneutral umsetzt, also aus der Grundsteuer im Jahr 2025 nicht mehr einnimmt als vorher, kann sich die individuelle Höhe der im Einzelfall vom Grundstückseigentümer zu zahlenden Grundsteuer ändern. Hierbei kommt es also in erster Linie darauf an, welchen Wert das betreffende Grundstück nach dem neuen Recht hat.
Fragen zu den Hebesätzen oder der Höhe der Grundsteuerzahllast:
Kontakt Steueramt Eppelborn:
Telefon: 06881 969 161 oder E-Mail: steueramt@eppelborn.de
Einspruchs- und Widerspruchsrecht
Grundstückseigentümer haben das Recht, gegen ihre Bescheide Einspruch oder Widerspruch einzulegen:
· Gegen den Grundsteuerwertbescheid oder den Grundsteuermessbescheid kann Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden.
· Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn es um die Anwendung des Hebesatzes oder andere formale Fehler geht.
Sondersituation im Falle eines Eigentümerwechsels
Einige Bürgerinnen und Bürger haben sich bei uns erkundigt, weshalb Grundsteuerbescheide an vorherige Eigentümer gesendet wurden, obwohl der Eigentumsübergang (zum Beispiel bei Veräußerung oder im Erbfall) bereits erfolgt ist. Das kann folgende Gründe haben:
· Bei einer Grundstücksübertragung erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.
· Die Finanzämter sind aufgrund der Reform stark ausgelastet und die Aktualisierung der Eigentümerdaten ist in einigen Fällen daher wohl noch nicht abgeschlossen.
Die Gemeinde hat auf diesen Prozess keinen Einfluss. In diesen Fällen bitten wir, sich ebenfalls direkt an das Finanzamt zu wenden.