Satzung des Abfallzweckverbandes Eppelborn (AFZE) über die Höhe von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung

Satzung des Abfallzweckverbandes Eppelborn (AFZE) über die Höhe von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührenhöhensatzung Eppelborn) vom 08. Dezember 2025

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. Saarl. Teil I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. Saarl. Teil I, Nr. 38, Seite 854), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunal-abgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. Saarl. I S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2121 vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. Saarl. I S. 1119), sowie der §§ 7 und 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung vom 26. November 1997 (Amtsbl. Saarl. I S. 1352), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. Saarl. Teil I, Nr. 38, Seite 854) wird auf Beschluss der Verbandsversammlung des Abfallzweckverbandes Eppelborn vom 08. Dezember 2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Höhe der Gebühr

(1)  Ab 01. Januar 2026 beträgt

  

Euro:

1.

die Gebühr für einen Abfallsack

5,00

   

2.

die Grundgebühr (Servicegebühr) für die Leistungen

gemäß § 4 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung je Monat für

 
 

a) ein Restabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen

 bei vierzehntäglicher einmaliger Leerung

5,00

 

b) ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungsvermögen

 bei vierzehntäglicher einmaliger Leerung

10,00

 

c) ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von

1100 l Fassungsvermögen

 bei wöchentlicher einmaliger Leerung

92,00

 

bei vierzehntäglicher einmaliger Leerung

46,00

 

und soweit andere Gefäßkombinationen von Restabfallgefäßen aufgestellt sind, ein Mehrfaches der vorstehenden Gebührensätze

 

3.

die Gewichtsgebühr (Verwiegegebühr) für die Leistungen gemäß § 4 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung je kg für

 
 

a) Restabfall

0,35

 

b) Bioabfall

0,25

 

c) Hausbrandasche

0,35

   

3a.

die pauschale Gebühr gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2ff für Gewichte unter 2,50 kg in 120 l- bzw. 240 l-Gefäßen für

 
 

a) Restabfall

0,88

 

b) Bioabfall

0,63

 

c) Hausbrandasche

0,88

 

die pauschale Gebühr für Gewichte unter 25 kg in 1.100 l Umleercontainern für Restabfall

8,75

   

4.

die Zusatzgebühr für Leistungen auf Abruf (Abfuhr sperriger Abfälle und Abfuhr von Elektro- und Elektronikgeräten) je Abfuhr und geschätztem Kubikmeter bzw. Stück bereitgestellten Abfalls

10,00

   

5.

die Gebühr für die Aufstellung, Rücknahme oder Veränderung eines Abfallgefäßes sowie, Änderung der Entleerungshäufigkeit (außer bei Aufstellung eines Abfallgefäßes zum erstmaligen Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung, bei der auf das Verbandsgebiet oder Teile hiervon allgemein angeordneten Umstellung der öffentlichen Abfallbeseitigung oder bei Wegfallder Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung)

20,45

   

6.

die Gebühr für die Selbstanlieferung sperriger Abfälle aus privaten Haushaltungen beim Wertstoff- und Entsorgungshof für geschätzte Mengen, die über 1 Kubikmeter hinausgehen, je angefangener Kubikmeter

Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Lebacher Wertstoffhofs.

10,00

(2) Bescheide gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 der Gebührensatzung werden wie folgt erstellt:

je Monat für

Euro:

a) ein Restabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei vier-

zehntäglicher einmaliger Leerung Grundgebühr

Pauschale Gewichtsgebühr

5,00

7,00

b) ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungsvermögen bei vier-

zehntäglicher einmaliger Leerung Grundgebühr

Pauschale Gewichtsgebühr

10,00

13,00

c) ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von

1100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung

Grundgebühr

Pauschale Gewichtsgebühr

92,00

120,00

 bei vierzehntäglicher Leerung

Grundgebühr

Pauschale Gewichtsgebühr

46,00

60,00

d) ein Bioabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen

 bei vierzehntäglicher einmaliger Leerung

Pauschale Gewichtsgebühr

4,00

e) ein Aschegefäß von 240 l Fassungsvermögen

 bei vierzehntäglicher Leerung

Pauschale Gewichtsgebühr

3,00

  

und soweit andere Gefäßkombinationen von Abfallgefäßen aufgestellt sind, ein Mehrfaches der vorstehenden Gebührensätze

 

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenhöhensatzung vom 09. Dezember 2024 außer Kraft.

 

Eppelborn, den 08. Dezember 2025

Der Verbandsvorsteher

Dr. Andreas Feld, Bürgermeister

Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 12 Abs. 6 KSVG).

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